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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - AH.2020.7 (SVG.2021.189))

Zusammenfassung des Urteils AH.2020.7 (SVG.2021.189): Sozialversicherungsgericht

Das A____spital Basel betreibt eine interne Kindertagesstätte, für die einkommensabhängige Subventionen gewährt werden. Nach einer Überprüfung durch die Ausgleichskasse wurde festgestellt, dass diese Subventionen AHV-pflichtig sind. Die Beschwerdeführerin war anderer Meinung und hat gegen den Entscheid der Ausgleichskasse Beschwerde eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat entschieden, dass die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht als massgebender Lohn gelten und daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind. Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AH.2020.7 (SVG.2021.189)

Kanton:BS
Fallnummer:AH.2020.7 (SVG.2021.189)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid AH.2020.7 (SVG.2021.189) vom 12.07.2021 (BS)
Datum:12.07.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
Schlagwörter: Subvention; Arbeit; Basel; Subventionen; KiTa-Subvention; Kinder; Urteil; KiTa-Subventionen; Ausgleich; Ausgleichskasse; Familie; Beschwerdebeilage; Verfügung; Arbeitgeber; Reglement; Recht; Sozialversicherungsgericht; Einsprache; Beschwerdeantwort; Einkommen; Familienzulage; Einspracheentscheid; Reglementes; Sinne; Beiträge; Arbeitnehmer; Beitragspflicht; Kanton; ändige
Rechtsnorm: Art. 12 AHVG ;Art. 13 ATSG ;Art. 4 AHVG ;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 49 ATSG ;Art. 5 AHVG ;Art. 53 AHVG ;Art. 57 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 60 ATSG ;Art. 84 AHVG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:113 V 1; 119 V 385; 138 V 463; 140 V 343; 140 V 543; 145 V 320;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AH.2020.7 (SVG.2021.189)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 12. Juli 2021



Mitwirkende


Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer



Parteien


A____spital Basel

[...]

vertreten durch MLaw B____,

[...]

Beschwerdeführerin


Ausgleichskasse C____

[...]

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


AH.2020.7

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020

KiTa-Subvention; Beitragspflicht verneint



Tatsachen

I.

a) Das A____spital Basel (Beschwerdeführerin) betreibt die interne Kindertagesstätte (KiTa) "D____" und steht in enger Zusammenarbeit mit KiTas in unmittelbarer Nähe des Spitals (vgl. Ziff. 1 des Reglementes Kinderbetreuungsplätze/Subventionen vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage 2a] resp. Ziff. 2.1 des Reglementes vom 1. November 2016 [Beschwerdebeilage 2b]). Die Mitarbeitenden des A____spitals Basel kommen in den Genuss von einkommensabhängigen Subventionen für den Betreuungsplatz, sofern ihr Haushalts-Nettoeinkommen nicht mehr als Fr.146'000.-- beträgt (vgl. Ziff. 2.2. des Reglementes vom Mai 2014 resp. Ziff.3.2. des Reglementes vom November 2016).

b) Im August 2014 traf die Personalabteilung des A____spitals Basel mit Blick auf die AHV-rechtliche Beurteilung der KiTa-Subventionen Abklärungen. So holte sie unter anderem bei der Ausgleichskasse E____ die Auskunft vom 20.August 2014 ein, wonach die KiTa-Subventionen nicht AHV-pflichtig seien, zumal die Zahlungen direkt an die betreuende Institution fliessen würden. Man schliesse sich diesbezüglich der Meinung der Steuerverwaltung [...] an (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 2).

c) Im Dezember 2019 führte die in der Zwischenzeit für die Beschwerdeführerin zuständig gewordene Ausgleichskasse C____ beim A____spital Basel eine Arbeitgeberkontrolle durch (betreffend die Periode Januar 2015 bis Dezember 2018). Im entsprechenden Revisionsbericht vom 6. April 2000 wurde unter den Bemerkungen unter anderem festgehalten, gemäss der am 6. Dezember 2019 erfolgten Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin seien Subventionen (Zuwendungen für Schulgelder) AHV-pflichtig, unabhängig davon, ob die Gelder direkt indirekt fliessen würden. Es müsse daher pro futuro eine Umstellung erfolgen (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1).

d) Die Beschwerdeführerin erachtete jedoch in Bezug auf die AHV-rechtliche Behandlung der KiTa-Subventionen weiterhin die Auskunft der Ausgleichskasse E____ vom 20. August 2014 für massgebend und ersuchte mangels Einigung mit der Ausgleichskasse C____ mit Schreiben vom 28. Juli 2020 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 4). In der Folge stellte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. August 2020 klar, die vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung stellten massgebenden Lohn dar. Die entsprechenden Zahlungen seien ab 1. Januar2020 entsprechend zu deklarieren (vgl. Beschwerdeantwortbelage 5). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 6) mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 festgehalten (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 7).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 13. November 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse C____ vom 14.Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei festzustellen, dass es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden Lohn handelt und diese daher auch nicht AHV-pflichtig sind. (3.) Eventualiter sei festzustellen, dass die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel gestützt auf den Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot analog der kantonalen Stellen von der AHV-Pflicht befreit sind. (4.) Subeventualiter sei eine allfällige Beitragspflicht erst pro futuro, mithin per Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, anzuordnen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Ausgleichskasse C____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. März 2021 an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 12. Juli 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich bei der Vorinstanz nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse im Sinne der Art. 53 ff. AHVG. Entsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandsregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hatte. Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz (vgl. Art. 13 ATSG) an und schweigt sich somit über die örtliche Zuständigkeit bei beschwerdeführenden juristischen Personen aus (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 58 N 7 und N 26). Nach dem bisherigen Recht war bei Beschwerden gegen Entscheide der AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit auch auf den Sitz (des Arbeitgebers) abzustellen (vgl. Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in seiner Fassung vom 1. Juni 2002). Art. 200 AHVV in seiner geltenden Fassung sieht vor, dass das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, wenn der obligatorisch versicherte Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Diese Bestimmung ist Ausfluss der tragenden Grundsätze, wonach diejenige Gerichtsbehörde zuständig ist, welche den engsten örtlichen Bezug hat, und wonach in Sozialversicherungsstreitigkeiten ein einheitlicher Gerichtsstand geschaffen werden soll (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 58 N 9 und N26). Vorliegend haben die Beschwerdeführerin wie auch die verfügende Ausgleichskasse Sitz im Kanton Basel-Stadt. Damit ist im Sinne der hiervor dargelegten Grundsätze davon auszugehen, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt den engsten örtlichen Bezug zur Streitsache aufweist. Demzufolge ist die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts - trotz des diesbezüglich unklaren Wortlauts der Art. 84 AHVG und Art. 58 ATSG - als gegeben zu erachten.

1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG154.200).

1.2. Das Sozialversicherungsgericht prüft von Amtes wegen die Gültigkeitsvoraussetzungen auch des vorangegangenen Verfahrens.

1.2.1. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober2020 (AB 7) ihre Verfügung vom 12. August 2020 (AB 5), in der angeordnet worden war, die vom A____spital Basel ausgerichteten Subventionen an die Elternbeiträge für die Kinderbetreuung seien massgebender Lohn und die entsprechenden Zahlungen ab 1. Januar 2020 dementsprechend zu deklarieren (vgl. das Dispositiv). Weil mit der Verfügung vom 12. August 2020 noch keine entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beiträge erhoben wurden, sondern lediglich festgehalten wurde, auf die fraglichen Auszahlungen seien ab Januar 2020 Beiträge abzurechnen, handelt es sich letztlich um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art.49 Abs. 2 ATSG (vgl. in diesem Sinne u.a. die in BGE 145 V 320 [Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.1).

1.2.2. Nach Art. 49 Abs. 2 ATSG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Erforderlich ist ein rechtliches tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, dem keine erheblichen öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Bei Verfügungen über das AHV-Beitragsstatut bejaht die Gerichtspraxis ein Feststellungsinteresse namentlich bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht der als Arbeitgeber Arbeitgeberin angesprochenen Person erstellt ist. Für die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses im dargelegten Sinne sprechen u.a. die grosse Zahl von betroffenen Versicherten und der Umstand, dass die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (in BGE 145 V 320 [Urteil des Bundesgerichts 9C_494/2019 vom 16. September 2019] nicht publizierte E. 1.2). Davon ist vorliegend auszugehen, so dass das Feststellungsinteresse zu bejahen ist.

1.3. Da die Beschwerde auch rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmern handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt (BGE 113 V 1, 3 E.2). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1, 4 E. 3a). 2.2. Da vorliegend eine grosse Anzahl von Arbeitnehmenden betroffen ist (vgl. Ziff.2.1 des Reglementes vom 1. November 2016; Beschwerdebeilage 2b), rechtfertigt es sich, von einer Beiladung anzusehen.

3.

3.1. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. August 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober2020, die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel als massgebenden Lohn qualifiziert. 3.2. Gemäss Reglement des A____spitals Basel über die Kinderbetreuungsplätze/Subventionen unterstützt das A____spital die Eltern bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von Fr. 146000.-- netto durch anteilsmässige finanzielle Unterstützung (Subvention) an die Kinderbetreuungskosten. Die Subvention ist einkommensabhängig und wird vom Elternbeitrag direkt abgezogen, d.h. die effektiven Betreuungskosten reduzieren sich im Umfang der Subvention (vgl. Ziff. 2.2 des Reglementes vom 1. Mai 2014 [Beschwerdebeilage 2a] resp. Ziff. 3.2 des Reglementes vom 1. November 2016 [Beschwerdebeilage 2b]). Der Beitrag wird somit nicht dem Elternteil des zu betreuenden Kindern ausbezahlt, sondern der Kinderbetreuungsstätte ausgerichtet. 3.3. 3.3.1. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass die vorliegend infrage stehende KiTa-Subvention - wie von der Steuerverwaltung [...] gegenüber dem A____spital kommuniziert wurde (vgl. die E-Mail-Schreiben vom 5. und vom 12.August 2014; Beschwerdebeilage 3a) - nicht zu besteuern ist. So ergibt sich namentlich aus Rz72 der (im Internet einsehbaren) Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zum Ausfüllen des Lohnausweises, dass diverse Vorgänge aus Praktikabilitätsgründen (vgl. den Ingress) von der Deklarationspflicht ausgenommen werden. Nicht zu deklarieren sind gemäss Rz 72 der Wegleitung der ESTV insbesondere Beiträge an Kinderkrippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten. Derartige Beiträge sind nur dann zum Bruttolohn hinzuzurechnen separat zu deklarieren, wenn sie einem bestimmten Arbeitnehmer zugutekommen, sei es durch Bezahlung an den Arbeitnehmer direkt an die Krippe. Auch die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) weist in einer (ebenfalls im Internet einsehbaren) Übersicht darauf hin, dass in Fällen, wo der Arbeitgeber eine firmeneigene preislich reduzierte Kinderkrippe zur Verfügung stellt, Steuerfreiheit besteht, wenn nicht Geld an den Mitarbeiter fliesst der Krippe für den einzelnen Mitarbeiter direkt bezahlt wird. Diesfalls ist - gemäss SSK - keine Deklaration und kein Vermerk auf dem Lohnausweis erforderlich. Gemäss der Auskunft der Steuerverwaltung [...] liegt es letztlich auch am (verhältnismässig geringen) Ausmass der Subvention, dass diese von der Steuerpflicht befreit ist (vgl. die E-Mail vom 5. August2014 [Beschwerdebeilage 3b], bestätigt durch E-Mail vom 12. August 2014 [Beschwerdebeilage 3a]).

3.3.2. Während im (noch vor der Auskunft der Steuerverwaltung [...]) verfassten KiTa-Reglement vom 1. Mai 2014 (Beschwerdebeilage 2a) festgehalten wurde, die Subventionsleistungen würden als Lohnbestandteil gelten und auf dem Lohnausweis deklariert (vgl. Ziff. 2.3 des Reglementes vom 1. Mai 2014), fehlt dieser Passus im KiTa-Reglement vom 1. November 2016 (Beschwerdebeilage 2b), was sich mit der erwähnten Steuerpraxis (und der Auskunft der Steuerverwaltung [...]) deckt.

3.4. Ungeachtet der steuerlichen Behandlung des KiTa-Beitrages und der darauf fussenden Auskunft der Ausgleichskasse E____ (vgl. die E-Mail vom 20. August 2014; Beschwerdebeilage 2) bleibt gleichwohl zu prüfen, ob die fragliche Subvention der AHV-Pflicht unterliegt nicht. Denn Steuerpflicht und AHV-Beitragspflicht sind nicht in jedem Fall deckungsgleich. Es kann daher ein Vorgang durchaus steuerbefreit sein, aber der AHV-Beitragspflicht unterliegen und umgekehrt. Allerdings ist in Zweifelsfällen, wo das AHVG und die Verordnung vom 31. Oktober1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) selber nicht weiterführen, auf die Betrachtungsweise anderer Rechtsgebiete abzustellen, soweit diese für die spezifischen Belange der AHV aussagekräftig sind. Im Vordergrund stehen dabei die steuerrechtlichen Auffassungen und Methoden (vgl. u.a. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2.Aufl., Bern 1996, S. 66 f. Rz 3.5).

4.

4.1. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden nach Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vom massgebenden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.

4.2.2. Gemäss der Rechtsprechung bilden sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, beitragspflichtiges Einkommen. Unerheblich ist, ob das Arbeitsverhältnis andauert abgelaufen ist und ob die Leistungen geschuldet werden freiwillig erfolgen. Beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der objektbezogenen Konzeption von Art. 5 Abs. 2 AHVG nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird in diesem wirtschaftlich hinreichend begründet ist (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2021 vom 14. Juni 2021 E. 3.1). Der sozialversicherungsrechtliche Einkommensbegriff ist - wie der steuerrechtliche - weit zu definieren (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 7.1). Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der Generalklausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrundlage (BGE 145 V 320, 322 E. 5.2.2; BGE 138 V 463, 469 E.6.1).

4.3. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG hat der Bundesrat in der AHVV gewisse Einkommenstatbestände als nicht zum massgebenden Einkommen gehörend erklärt (vgl. insb. Art. 6 Abs. 2-6quater AHVV sowie Art. 8-8quater und Art. 9 AHVV). So zählen gemäss Art. 9 AHVV unter anderem Unkostenentschädigungen nicht zum relevanten Erwerbseinkommen. Ebenfalls nichts zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art.6 Abs. 2 lit. f AHVV Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- branchenüblichen Rahmen gewährt werden. 4.4. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort) können die vorliegend infrage stehenden KiTa-Subventionen nicht als beitragsbefreite Unkostenentschädigungen qualifiziert werden. Soweit die Beschwerdegegnerin jedoch auch das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV) als nicht gegeben erachtet (vgl. S.2 der Beschwerdeantwort), kann ihr aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden. 4.5. 4.5.1. Zunächst ist zu bemerken, dass sich das Vorliegen einer beitragsbefreiten Familienzulage nicht gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Urteile des EVG (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort) verneinen lässt. Denn diese Entscheide (Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P. [publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.]; Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.]; nicht publiziertes Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 [zitiert in Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc]) können - wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 4 der Replik) - in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht als einschlägig erachtet werden.

4.5.2. Im Urteil vom 10. März 1987 i. Sa. Fluggesellschaft P. (publiziert in ZAK 1988 S. 30 f.) beurteilte das EVG unter anderem die Frage, ob es sich um massgebenden Lohn handelt, wenn eine Arbeitgeberin den - nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Direktoren - teilweise die Schulgelder ersetzt, welche diese für die Unterrichtung ihrer fremdsprachigen Kinder an einer Privatschule aufwenden mussten. Das EVG bejahte diese Frage. Es begründete dies namentlich damit, dass es aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen sei, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten (vgl. E. 2b.). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

4.5.3. Im Urteil vom 5. Mai 1988 i. Sa. U. AG (publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff.) ging es um eine multinational tätige Gesellschaft mit europäischem Zentralsitz in der Schweiz, welche unter anderem die Kosten für den Privatschulbesuch der Kinder der sich vorübergehend in der Schweiz beschäftigten ausländischen Spezialisten übernommen hat. Das EVG erachtete diese Zuwendung als massgebendem Lohn. Verneint wurde namentlich das Vorliegen einer Familienzulage, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sich die Zahlungen nicht im orts- und branchenüblichen Rahmen halten würden, da im Kanton und selbst innerhalb der Unternehmung lediglich eine beschränkte Anzahl von Arbeitnehmenden begünstigt würden (vgl. E. 4.). Davon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden (vgl. die Ausführungen sub Erwägung 5.4.3. hiernach).

4.5.3. Im nicht publizierten Urteil H 174/93 vom 5. Mai 1995 erachtete das EVG die direkt an die Schule bezahlten Gelder als massgebenden Lohn, "weil es sich ganz allgemein nicht rechtfertige, Zuwendungen eines Arbeitgebers zum finanziellen Ausgleich von Nachteilen, welche seine Arbeitnehmer bzw. von diesen unterstützte Angehörige aufgrund der örtlichen Trennung des Arbeits-, Schulungs- Wohnortes vom üblichen Wohn- Familiensitz zu gewärtigen haben, von der Beitragspflicht auszunehmen" (Zitat aus Urteil H290/99 resp. H291/99 vom 9. Mai 2001 E. 5.b/cc); vgl. zu diesem Urteil auch Käser, a.a.O., S. 159 Rz 4.136). Die KiTa-Subvention verfolgt jedoch einen anderen Zweck (vgl. insb. Erwägungen 5.2.3. und 5.4.1. hiernach).

4.6. Es lässt sich nunmehr aus den nachstehenden Überlegungen rechtfertigen, den infrage stehenden KiTa-Subventionen Familienzulagencharakter beizumessen.

5.

5.1. Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV subsumiert unter den Begriff der Familienzulagen die "Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen". 5.2. 5.2.1. In der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; Fassung ab Januar 2020) wird näher definiert, unter welchen Voraussetzungen die (gemäss WEL) zu den Familienzulagen gehörenden Zuschüsse beitragsbefreit sind (Rz 2165: Kinder- und Ausbildungszulagen; Rz 2166: Haushaltszulagen; Rz 2167: Heiratszulagen bzw. Eintragungszulagen; Rz 2168: Geburts- und Adoptionszulagen). 5.2.2. KiTa-Subventionen werden somit nicht speziell erwähnt in der WEL. Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass sich Verwaltungsweisungen lediglich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Das Gericht berücksichtigt die Kreisschreiben dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543, 547 f. E. 3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2). 5.2.3. Gemäss einschlägiger Lehre besteht die Zielsetzung der (beitragsbefreiten) Familienzulagen darin, zusätzliche Aufwendungen abzugelten, welche dem Empfänger im Zusammenhang mit seiner Familie entstehen (vgl. u.a. Käser, a.a.O., S.80f. Rz 3.44). Haushaltszulagen im Speziellen dienen zur Deckung der mit der Führung eines Haushaltes (mit Kindern) verbundenen Mehrkosten und helfen dadurch bei der Finanzierung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (vgl. Käser, a.a.O., S. 159 Rz4.134). Einen ebensolchen Zweck verfolgen im Grunde genommen - nebst anderen Zielsetzungen (vgl. dazu Erwägung 5.4.1. hiernach) - auch die KiTa-Subventionen. Es sollen mit ihnen auch Kosten gemindert werden, welche den Erwerbstätigen durch die notwendige Fremdbetreuung ihres Kindes resp. ihrer Kinder entstehen. Es werden daher letztlich ebenfalls Mehrkosten, die im Zusammenhang mit einer Familie entstehen, abgegolten. Daher spricht nichts dagegen, die KiTa-Subventionen - sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (insb. der soziale Charakter der Leistung und die Ortsüblichkeit; vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen) - unter Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV zu subsumieren. 5.3. Nicht jede Zulage, die Mehraufwand einer Familie abgilt, fällt jedoch unter Art.6 Abs.2 lit. f AHVV. Um den Anforderungen einer beitragsbefreiten Familienzulage zu genügen, muss der fraglichen Zulage Sozialleistungscharakter zukommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AHVG; BGE 119 V 385, 387 E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1384/2012 vom 14. Mai 2014 E. 3.1.4.2). Überdies hat sie zusätzlich den besonderen Anforderungen der "Orts- und Branchenüblichkeit" Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV und wird auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich (vgl. u.a. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S.579, S. 580 E. 2b.] sowie das Urteil des EVG vom 5. Mai 1988 i.Sa. U.AG [publiziert in: ZAK 1989 S. 151 ff.]). Mit den nicht näher eingegrenzten Begriffen der "Orts- und Branchenüblichkeit" sollen Missbräuche verhindert werden, welche darin bestehen können, Bestandteile des Erwerbseinkommens durch eine geeignete Bezeichnung von der Beitragserhebung auszunehmen (vgl. Käser, a.a.O, S. 82 Rz 3.46). 5.4. 5.4.1. Mit den infrage stehenden KiTa-Subventionen werden - wie dargetan wurde - zusätzliche Aufwendungen abgegolten, welche dem Empfänger im Zusammenhang mit seinem Kind resp. seinen Kindern entstehen (vgl. Erwägung 5.2.3. hiervor). Sie trägt darüber hinaus dazu bei, Personen mit Betreuungspflichten zu entlasten, damit diese (weiterhin) ihrer Arbeit nachgehen können (vgl. in diesem Sinne auch § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2003 betreffend die Tagesbetreuung von Kindern [GS 815.100]). Auch bezweckt sie die Unterstützung der Arbeitgebenden bei der Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften mit Erziehungspflichten (vgl. in diesem Sinne § 2 Abs. 3 des Tagesbetreuungsgesetzes). Gerade die Tätigkeit in einem Spital ist mit speziellen Arbeitszeiten verbunden. Dies lässt es daher als sachgerecht erscheinen, dass das A____spital Basel über eine eigene (subventionierte) KiTa verfügt, welche diesem Sonderbedürfnis Rechnung zu tragen vermag. Der soziale Charakter, mithin die soziale Zielsetzung der Zuwendung, ist daher als gegeben zu erachten. 5.4.2. Was im Übrigen das Verhältnis der KiTa-Subvention zum Grundlohn angeht, so ergibt sich aus Ziff. 2.2. des Reglementes vom 1. November 2016 (Beschwerdebeilage 2b) eine Subvention von 60 % bei einem Haushaltseinkommen von weniger als Fr.86'000.--. Bei einem Einkommen ab Fr. 86'000.-- bis Fr. 95'999.-- beträgt die Subvention 50 % und bei eine solchen von Fr. 96'0000.-- bis Fr. 109'999.-- 40 %. Bei einem Einkommen ab Fr. 110'000.-- bis Fr. 146'000.-- richtet sich die Subvention prozentual nach dem Einkommen. Der KiTa-Subvention kann daher auch in Anbetracht des Verhältnisses zum Grundlohn nicht der Charakter einer echten sozialen Zulage abgesprochen werden (vgl. diesbezüglich bereits erwähnte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 1980 i. Sa. Schulverein Y [publiziert in: ZAK 1980, S. 579, S. 580 E. 2b.]). Dem Sozialleistungscharakter der KiTa-Subvention steht schliesslich auch nicht entgegen, dass sie nicht jedem Bezüger gleich ausgerichtet wird, sondern sich der Betrag umgekehrt proportional zum Gehalt ändert (vgl. das Urteil des EVG vom 7. November 1994, publiziert in: SVR 1995 AHV Nr. 50 S. 138 f.).

5.4.3. Was die geforderte "Orts- und Branchenüblichkeit" der KiTa-Subventionen anbelangt, so ist im Übrigen zu bemerken, dass damit nicht nur eine beschränkte Anzahl von Mitarbeitenden des A____spitals Basel begünstigt wird, sondern die Subventionen grundsätzlich allen Mitarbeitenden, die ein gewisses Lohnniveau nicht erreichen, gewährt wird (vgl. zum gegenteiligen Sachverhalt das Urteil des EVG vom 5.Mai1988 i. Sa. U. AG [publiziert in ZAK 1989, S. 151 ff., S. 153 E. 4]). Auch führen diverse andere ortsansässige (private) Arbeitgeber KiTas (vgl. dazu die im Internet unter https://www.jfs.bs.ch/fuer-familien/tagesbetreuung/kitas/tagesheime-liste.html einsehbare Liste), wobei die Tarife ebenfalls einkommensabhängig sind (vgl. u.a. exemplarisch die Kinderkrippe der F____ Versicherungen [...], sowie die KiTa G____) und es subventionierte Plätze gibt. Im Übrigen gibt es auch die vom Kanton Basel-Stadt gewährte resp. subventionierte Tagesbetreuung, sofern die Eltern/Kinder im Kanton Basel-Stadt wohnen (vgl. insb. § 5 ff. des Tagesbetreuungsgesetzes resp. § 18 ff. und § 37 ff. der Verordnung vom 25. November 2008 zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern [SG 815.110]).

5.5. Da somit nebst dem sozialen Charakter auch die Orts- und Branchenüblichkeit der KiTa-Subventionen des A____spitals Basel bejaht werden kann, ist zu folgern, dass es sich dabei um eine beitragsbefreite Familienzulage im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV handelt. Schliesslich ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass die infrage stehende KiTa-Subvention nicht der Einkommenssteuer unterliegt (vgl. dazu Erwägung 3.3.1. hiervor). Es erscheint daher auch aus Gründen der Rechtssicherheit angebracht, die KiTa-Subventionen des A____spitals Basel beitragsmässig gleich zu beurteilen (vgl. auch Käser, a.a.O., S. 157 f. Rz 4.130).

6.

6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 ist aufzuheben. Es wird festgestellt, dass es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden Lohn handelt und diese daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 anwendbar gewesenen Fassung resp. - seit 1. Januar 2021 - Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es sich bei den KiTa-Subventionen des A____spitals Basel nicht um massgebenden Lohn handelt und diese daher von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen sind.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.


Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Der Präsident Die Gerichtsschreiberin


Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen


Versandt am:



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